Wird die Reiseentschädigung losgelöst von PKH/VKH beantragt und der Antrag abgelehnt, ist die sofortige Beschwerde statthaft. Für die Beschwerde ist § 127 ZPO entsprechend anzuwenden.[23] Das gilt wegen der Regelungen der § 76 Abs. 2, 113 Abs. 1 FamFG auch für Familiensachen.

Die sofortige Beschwerde muss folglich binnen der einmonatigen Notfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt werden. Ein ablehnender Beschluss über die Reiseentschädigung bedarf daher der förmlichen Zustellung, da er eine Frist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Keine Anwendung findet hingegen § 30a EGGVG, da es sich nicht um einen Akt der Rspr. handelt. § 30a EGGVG gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Antrag wegen Eilbedürftigkeit bei dem Direktor bzw. Präsident des AG am Wohnort des mittellosen Beteiligten gestellt wurde, weil es sich dann um einen Justizverwaltungsakt handelt (vgl. Nr. 2 VwV Reiseentschädigung).

[23] BGH NJW 1975, 1124; OLG Dresden AGS 2014, 146.

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