Die gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss des LG von einer Einzelrichterin erlassen wurde (§ 568 S. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde hat allerdings keinen Erfolg, weil das LG in der Sache im Ergebnis zutreffend der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites auferlegt hat.

Maßgeblich für die Kostenentscheidung ist nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO billiges Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dabei kommt es – entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeschrift – nicht entscheidend darauf an, dass die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Laufe des Rechtsstreits auch dann ein erledigendes Ereignis ist, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, was der BGH in der von der Klägerin zitierten Grundsatzentscheidung v. 27.1.2010 (VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422) geklärt hat. Anders als in dem der Entscheidung des BGH (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt liegt im vorliegenden Falle nicht nur eine einseitige Erledigungserklärung vor, sondern haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist deshalb nicht der objektive Eintritt des erledigenden Ereignisses zu prüfen, sondern eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung zu treffen (vgl. auch BGH a.a.O., Tz. 30).

Im vorliegend zu beurteilenden Falle ist es nach billigem Ermessen gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Dabei ist allerdings nicht lediglich – wie dies das LG im angefochtenen Beschluss praktiziert – auf die materielle Rechtslage abzustellen, nach welcher die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB durchgreifend war, weil die von der Klägerin verfolgte Forderung spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt war. Vielmehr ist es ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu würdigender Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Verjährungseinrede erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt hätte (in diesem Sinne: OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2010 – 19 U 151/09; Schneider, NJW 2017, 2874 f.). Im Rahmen der vorzunehmenden Würdigung ist allerdings zu berücksichtigen, ob von dem konkret zu beurteilenden Beklagten die vorprozessuale Erhebung der Verjährungseinrede erwartet werden konnte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.3.2017 – 20 W 3/17, NJW 2017, 2922).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall führt aber die Würdigung der vom Beklagten feststellbar erst im Prozess erhobenen Verjährungseinrede nicht zur Auferlegung der Kosten auf ihn, weil die Klageerhebung nicht auf dem Umstand der unterbliebenen Einrede, sondern auf einem Rechtsanwendungsfehler bei der Klägerin hinsichtlich der anzuwendenden Verjährungsvorschriften beruhte. Bei wertender Betrachtung ließ deshalb der Beklagte die Klägerin durch die unterbliebene Verjährungseinrede nicht in den Prozess "hineinlaufen" (so die plastische Formulierung von Schneider, a.a.O.).

Dies ergibt sich zwanglos aus dem prozessualen Verhalten der Klägerin nach Erhebung der Verjährungseinrede. Die Klägerin erklärte nämlich nicht als Reaktion auf die Einrede in der Klageerwiderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, wie dies zu erwarten gewesen wäre, wenn das Vertrauen auf das Unterbleiben der Einrede maßgeblich für die Klageerhebung gewesen wäre. Mit dem der Einrede nachfolgenden Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten erklärte die Klägerin vielmehr, die Verjährungseinrede gehe ins Leere und berief sich – zu Unrecht – auf die für Verbraucherdarlehensverträge geltende Vorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Erst nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Bezugnahme auf die vertragliche Regelung darauf hingewiesen hatte, dass der Darlehensvertrag kein Verbraucherdarlehensvertrag war und das LG mit der Verfügung diese Auffassung bestätigt hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten in der Hauptsache für erledigt. Aus diesem Ablauf erhellt, dass der entscheidende Grund für die Entscheidung der Klägerin, mit der Klage eine verjährte Forderung zu verfolgen, nicht im Vertrauen in das Unterbleiben der Verjährungseinrede, sondern darin lag, dass die Klägerin annahm, die Forderung sei nicht verjährt, so dass eine Verjährungseinrede nicht erheblich wäre. Unter diesen Umständen aber kann dem Beklagten nicht angelastet werden, er habe die Klägerin in einen Prozess "hineinlaufen lassen".

Es ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das LG im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

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