Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des BVerwG ist gem. § 151 i.V.m. § 165 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Über sie entscheidet der Berichterstatter des Senats gem. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO. Das vorbereitende Verfahren i.S.d. Vorschrift erfasst nach seinem Entlastungszweck auch Nebenentscheidungen (hier) über die Kosten, sofern das Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Entscheidung des Spruchkörpers beendet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04, NVwZ 2005, 466, 467; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., 2016, § 87a Rn 16).

1. Der Kläger beanstandet die antragsgemäße Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Die Gebühr sei durch das zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen geführte Telefonat vom 18.1.2018 nicht entstanden. Das Gespräch sei nicht von beiden Seiten mit dem Ziel einer vergleichsweisen Erledigung des Klageverfahrens geführt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen habe sich auf den klägerseitigen Vergleichsvorschlag hin nicht einmal zur Vergleichsbereitschaft seiner Mandanten äußern können, sondern lediglich erklärt, er werde den Vorschlag an diese weiterleiten. Eine Diskussion habe nicht ansatzweise stattgefunden. Der Vorschlag habe auch nicht zur Erledigung geführt, weil die Beigeladenen ihn abgelehnt haben und die Klage ausschließlich wegen geringer Erfolgsaussichten zurückgenommen worden sei.

2. Nach dem unstreitigen Inhalt des Telefonats vom 18.1.2018 sind die Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV erfüllt.

a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Nach der Rspr. des BGH, der sich der Senat anschließt, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der gegnerische Anwalt – wie hier – die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – I ZB 14/09, zfs 2010, 286 Rn 7 [= AGS 2010, 164] u. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn 6 ff. [= AGS 2007, 129] unter Bezugnahme auf den Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks 15/1971, 209). Das liegt in der Intention des Gesetzgebers, das Kostenrecht zu vereinfachen und an das Merkmal einer Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen – einer gängigen Praxis folgend – auch fernmündlich möglich sind (ebenso BGH, Beschl. v. 3.7.2006 – II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507 Rn 9 [= AGS 2006, 488] u.v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn 7 [= AGS 2007, 129]; für Telefonate des Gerichts offengelassen in OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017 – 13 D 136/14, juris Rn 3).

Eine Besprechung setzt daher nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 28.3.2018 – 2 VO 350/15, juris Rn 7 und OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017 – 13 D 136/14, juris Rn 5). Dass sie darüber hinaus kausal für die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist nicht erforderlich. Mit der Regelung über die Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen eines Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich – auch zur Entlastung der Gerichte – die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden (BT-Drucks 15/1971, 209). Die Anreizfunktion der Gebühr würde beeinträchtigt, wäre die Honorierung der unter Umständen aufwändigen Einigungsbemühungen von ihrem Erfolg abhängig. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Klage hier letztlich aus anderen Motiven, nämlich wegen geringer Erfolgsaussichten, zurückgenommen worden ist.

b) Seine Bereitschaft zur Einigung hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen am 18.1.2018 verlautbart. Anders ist die Entgegennahme des klägerseitigen Vorschlags zur Weiterleitung an die Beigeladenen nicht zu verstehen. Ein Rechtsanwalt kann es in solchen Fällen nicht dabei belassen, seiner Partei den gegnerischen Vorschlag als Bote unkommentiert weiterzuleiten; er ist aufgrund seiner prozessualen Beratungspflicht im Gegenteil zu dessen Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung oder jedenfalls Stellungnahme verpflichtet. Hierin liegt die innere Berechtigung für das Entstehen der Terminsgebühr. Dem kann der Kläger nicht überzeugend entgegenhalten, dass bei dieser Sicht jedes Telefonat die Gebühr auslöse. Eine "Besprechung" kommt nämlich dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert oder ihm auf Erledigung zielende Erwägungen gar nicht abverlangt werden. Das kann der Fall sein, wenn nur ein Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zur Streitbeilegung geführt wird oder die ab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge