Im Termin zur mündlichen Verhandlung hatten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und übereinstimmend auf eine Begründung des zu erlassenden Kostenbeschlusses nach § 91a ZPO verzichtet. Das AG erließ daraufhin einen Beschluss, wonach die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu je 15 % und die Beklagte 70 % zu tragen haben. Eine Begründung enthielt der Beschluss nicht.

Das AG erstellte daraufhin eine Gerichtskostenrechnung über eine 3,0 Gebühr gem. Nr. 1210 GKG-KostVerz. aufgeteilt nach der Kostenquote.

Gegen diese Gerichtskostenrechnung legten die Kläger Erinnerung ein und beantragten, den Kostenansatz auf eine 1,0-Verfahrensgebühr zu reduzieren. Ein Verzicht auf die Begründung des Beschlusses sei nur erfolgt, da sich – nach Angabe des Richters in der mündlichen Verhandlung – dann die Gerichtsgebühren reduzieren.

Der Bezirksrevisor beim LG als Vertreter der Staatskasse wies darauf hin, dass ein Verzicht der Parteien auf eine Begründung des Beschlusses und auf ein Rechtsmittel nur in den Fällen der Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. zu einer Gebührenreduzierung führen könne. Eine Erstreckung auch auf den Ermäßigungstatbestand Nr. 4 widerspräche dem sich aus § 1 GKG ergebenden Analogieverbot.

Das AG hat die Gerichtskostenrechnung auf die Erinnerung hin aufgehoben. Zur Begründung führte das AG aus, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr analog Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. vorzunehmen sei. Jedenfalls sei die Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch bei einem nicht zu begründenden Beschluss eine Gebührenermäßigung eintrete.

Hiergegen hat der Bezirksrevisor beim LG Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG vorgelegt.

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