Im Verfahren erging ein Gerichtsbescheid, mit dem der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde.

Auf Antrag des Klägervertreters erließ der Urkundsbeamte einen Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die Kosten antragsgemäß – einschließlich einer Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV – fest.

Hiergegen stellte die Erinnerungsführerin, der als Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, Antrag auf Entscheidung des Gerichts und beantragte zugleich gem. §§ 165 S. 2, 151 S. 3, 149 Abs. 1 S. 2 VwGO die vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel. Unter Verweis auf einen Beschl. d. VG Regensburg v. 9.3.2016 – RN 2 M 16.30211 sei die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer abzusetzen. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Gegenseite könne mangels Rechtsschutzbedürfnis kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, so dass Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV nicht einschlägig sei.

Der Urkundsbeamte legte die Erinnerung mit Nichtabhilfeentscheidung dem Gericht zur Entscheidung vor.

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