Die Entscheidung ist grundsätzlich zutreffend.

Für das Obsiegen und Unterliegen kommt es nicht darauf an, wie die jeweiligen Ansprüche im Rahmen des GKG für die Gerichtsgebühren bewertet werden. Das Obsiegen hat nichts damit zu tun, wie ein Anspruch zu bewerten ist. So ist unstreitig auch ein Unterliegen mit einem Zinsanspruch oder einem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten im Rahmen des § 92 ZPO zu berücksichtigen, auch wenn diese Positionen gegenüber der Hauptforderung nicht zusätzlich bewertet werden.

Das gleiche gilt bei wiederkehrenden Leistungen. So ist z.B. im Familienrecht in § 243 FamFG ausdrücklich angeordnet, dass die Dauer des Unterhalts bei der Kostenquotierung zu berücksichtigen ist. Obsiegt z.B. ein Antragsteller dahingehend, dass er für die nächsten zwölf Monate Unterhalt erhält, der darüber hinausgehende Antrag jedoch zurückgewiesen wird, so hat er gerade nicht vollständig obsiegt, sondern war zum Teil auch unterlegen.

Ebenso verhält es sich mit allen anderen Gegenständen, die – in der Regel aus sozialen Gründen – im Rahmen der Gerichtsgebühren geringer bewertet werden, als ihr tatsächlicher Verkehrswert.

Beim Obsiegen und Unterliegen kommt es aber nicht darauf an, wie sich die Gerichtsgebühren berechnen, sondern darauf, von welchen Werten tatsächlich auszugehen ist.

Ob man hier zwingend § 9 ZPO anwendet, erscheint fraglich, da dies letztlich auch wieder nur eine Hilfsvorschrift ist.

Im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens muss man nach dem wirtschaftlichen Wert fragen. Das kann dazu führen, dass bei einer Mieterhöhung sogar ein höherer Wert als der 42fache Monatsbetrag anzunehmen ist, weil die Mieterhöhung bei entsprechend langer Dauer des Mietverhältnisses auch Grundlage für weitere Erhöhungen ist und sich über einen längeren Zeitraum als 42 Monate auswirken kann.

Norbert Schneider

AGS 11/2016, S. 542 - 543

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