Der Antragsteller hatte die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich eingereicht. Hierauf hat der Antragsteller einen isolierten Widerantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 259 Abs. 2 BGB über die von der Ehefrau erteilten Auskünfte zum Zugewinn gestellt. Das FamG hat den Widerantrag durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum OLG erhoben, die in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.

Die Antragsgegnerin hat hiernach beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen den Antragsteller festzusetzen und zwar in Höhe einer 1,6-Verfahrensgebühr (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2a) VV) sowie einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV nebst Reisekosten mit einem Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 40,00 EUR für eine Abwesenheit von 4 bis 8 Stunden (Nr. 7005 Nr. 2 VV). Hierzu hat sie vorgetragen, ihre Anwältin habe für die Strecke (Traunstein – München und zurück einschließlich des Termins) mehr als vier Stunden benötigt.

Der Antragsteller war der Auffassung, hier seien lediglich die 0,5-Gebühren nach Nrn. 3500, 3513 VV anzusetzen, da sich die Beschwerde nur gegen eine Zwischenentscheidung gerichtet habe. Abgesehen davon sei der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR unzutreffend. Der Rechtspfleger ist der Auffassung gefolgt, dass nur die 0,5-Gebühren der Nrn. 3500, 3513 VV abzurechnen seien und hat diese aus dem Wert von 20.000,00 EUR festgesetzt.

Zudem war der Rechtspfleger der Auffassung, die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hätte die Entfernung von Traunstein bis zum OLG München und zurück auch in 3 Stunden 54 Minuten bewältigen können. Daher sei das Abwesenheitsgeld auf 25,00 EUR zu kürzen (Nr. 7005 Nr. 1 VV).

Der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Das OLG hat dem Festsetzungsantrag stattgegeben.

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