Dem Verteidiger steht die von ihm nach endgültiger Verfahrenseinstellung beantragte Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV zu. Er ist der Angeschuldigten gem. § 408b StPO beigeordnet worden und hat – unstrittig – durch seine Gespräche mit ihr dazu beigetragen, dass das Verfahren gem. § 153a StPO beendet werden konnte.

Die Argumentation, diese Tätigkeit sei von der nur beschränkten Beiordnung nicht erfasst, überzeugt nicht. Die Gebühr setzt eine "anwaltliche Mitwirkung" daran, dass die "Hauptverhandlung entbehrlich" wird voraus. Warum dies nicht schon im Strafbefehlsverfahren möglich sein soll, ist nicht erkennbar. Wäre es nicht zu einer Einstellung gekommen, hätte das Gericht den Strafbefehl voraussichtlich erlassen oder es hätte direkt eine Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 StPO). Nach etwaigem Erlass des Strafbefehls hätte es allein an der Angeschuldigten und dem Verteidiger gelegen, ob ein Einspruch eingelegt und so eine Hauptverhandlung herbeigeführt wird. All dies ist durch die frühzeitige Verfahrenseinstellung unter Mitwirkung des Verteidigers verhindert worden. Dass sich die Beiordnung nach § 408b StPO nur auf das Strafbefehlsverfahren und nicht auf eine Hauptverhandlung erstreckt, ändert nichts an dem Gebührenanspruch. Dieser knüpft denklogisch nicht an eine Hauptverhandlung an. Dazu ist es ja auch gerade nicht gekommen. Und eine Tätigkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung – die ihm nicht erstattet werden könnte – wird vom Verteidiger auch nicht geltend gemacht.

entnommen von www.burhoff.de

AGS 11/2015, S. 511

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