Der Staatskasse steht gem. § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2 ZPO im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird.
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