Das OLG hatte der Antragstellerin für das Scheidungsverbundverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im Rahmen einer späteren Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin hatte das FamG davon abgesehen, die Nachzahlung der bisher gestundeten Gerichts- und Anwaltskosten anzuordnen. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das AG den Beschluss aufgehoben und die Nachzahlung aller fälligen Kosten ab 1.8.2011 angeordnet.

Das OLG hat diesen Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Wiederherstellung des die Nachzahlung anordnenden Beschlusses des AG begehrt.

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