Nachdem die Antragstellerin vorgerichtlich für den Beklagten tätig geworden und für diese Tätigkeit gem. Nr. 2300 VV eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 17.590,37 EUR in Höhe von 787,80 EUR berechnet. Darauf hat die Beklagte lediglich 100,00 EUR gezahlt.

Anschließend führten die Parteien vor dem LG einen Rechtsstreit über denselben Streitgegenstand. In diesem bewilligte das LG dem Beklagten Prozesskostenhilfe und ordnete ihm die Antragstellerin bei.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Antragstellerin, ihr für ihre Tätigkeit in erster Instanz eine Vergütung in Höhe von insgesamt 833,00 EUR festzusetzen. Auf diesen Antrag setzte das LG einen Betrag von nur 412,22 EUR fest. Die Antragstellerin legte dagegen Erinnerung ein und beanstandete, dass das LG auf die erstinstanzliche angefallene Verfahrensgebühr die wegen ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr hälftig, d.h. in Höhe von 393,90 EUR, mit der Folge angerechnet hatte, dass wegen der Verfahrensgebühr keinen Betrag mehr festzusetzen war. Das LG wies die Erinnerung zurück.

Der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen. Das OLG hat ihr nach Übertragung auf den Senat stattgegeben.

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