1. Zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO.
  2. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die beklagte Partei, die im Wege einer unstatthaften Urkundenklage in Anspruch genommen wird, den Klageanspruch erst anerkennt, nachdem die klagende Partei die Abstandnahme vom Urkundenprozess (§ 596 ZPO) erklärt hat.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.7.2011 – 13 W 29/11

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