In einem Prozesskostenhilfeantrag ist im Verfahren vor den Arbeitsgerichten als Minus regelmäßig ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG enthalten. Wird dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben, so hat das ArbG auch ohne ausdrückliche Klarstellung vonseiten der Partei von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anwalt nach § 11a ArbGG beigeordnet werden kann (LAG Köln, 26.3.1998–2 Ta 398/97; 26.11.1986–10 Ta 297/86). Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich erklärt, dass er den Antrag auf Beiordnung nach § 11a ArbGG umstellt.

Für einen Antrag nach § 11a ArbGG ist die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO nicht zu prüfen. Die Beiordnung konnte hier auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig wäre (§ 11a Abs. 2 ArbGG). Denn der Beklagte verteidigt sich gegen eine Klage. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Die Rechtsverteidigung kann grundsätzlich nicht als offensichtlich mutwillig angesehen werden.

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