1. Gesetzliche Grundlagen

Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG hat das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz des Kostenschuldners und der Staatskasse zu entscheiden. Nach § 66 Abs. 5 S. 1 GKG können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Nach Hs. 2 dieser Bestimmung gilt § 129a ZPO entsprechend.

2. Formwirksamkeit der vorliegenden Erinnerung

Unter Hinweis auf diese Vorschriften hat der BGH die als Erinnerung auszulegende Eingabe der Beklagten als formgerecht angesehen. Der Einzelrichter des BGH hat darauf hingewiesen, dass die in § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 GKG verwendete Formulierung "Anträge und Erklärungen" wie in § 129a Abs. 1 ZPO jede wie auch immer geartete Äußerung, die ein Verfahrensbeteiligter abgeben will oder muss, umfasse. Damit gelte diese Vorschrift auch für Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz.

Der Formwirksamkeit der Erinnerung der Beklagten stand hier nach den weiteren Ausführungen des BGH auch nicht entgegen, dass diese keine Unterschrift der Beklagten enthielt. Einer Originalunterschrift bedürfe es nämlich dann nicht, wenn sich eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergebe, dass sie vorm Erinnerungsführer (hier der Beklagten) herrühre und mit dessen (deren) Willen an das Gericht gelangt sei. Diese Voraussetzungen waren hier nach Auffassung des Einzelrichters des BGH erfüllt. Die handschriftlichen Erklärungen der Beklagten seien auf einer an sie persönlich adressierten Zahlungserinnerung der Bundeskasse angebracht. Die Handschrift entspreche derjenigen auf den anderen aktenkundigen, von der Beklagten unterschriebenen Eingaben. Damit stehe zweifelsfrei fest, dass die nicht unterschriebenen Eingabe vom 11.5.2023 von der Beklagten stammte und mit deren Willen beim BGH eingereicht worden war.

3. Begründetheit der Erinnerung

Der Einzelrichter des BGH hat auf die st. Rspr. des BGH verwiesen, wonach im Erinnerungsverfahren nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden können, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden seien. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sei somit nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung. Diese sei nämlich sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden müsse, bindend (s. BFH BFH/NV 2003, 1603). Damit war nach Auffassung des Einzelrichters des BGH das Vorbringen der Beklagten, dass sich auf den dem Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt bezogen hatte, für den angefochtenen Kostenansatz rechtlich nicht erheblich.

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