M.E. zutreffend, und zwar unabhängig vom Verfahrensgegenstand. Denn hier waren offenbar alle Begründungs- und Stellungnahmefristen abgelaufen, sodass der BGH, ohne ggf. gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK zu verstoßen, den weiteren Verlauf des (Revisions-)Verfahren abschätzen und prüfen konnte. Das berücksichtigt den Ausnahmecharakter, den die Regelung des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO nach der obergerichtlichen Rspr. hat und der sonst häufig nicht genügend beachtet wird. Es handelte sich hier ja nicht um eine Einstellung im Ermittlungsverfahren, sondern nach durchgeführter und mit Urteil abgeschlossener Hauptverhandlung.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 10/2023, S. 459 - 460
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