Diskutiert worden ist in der Vergangenheit,[39] ob die Grundgebühr auch (noch) entsteht, wenn dem Rechtsanwalt zunächst nur eine Einzeltätigkeit übertragen war, er dann aber später den vollen Verteidigungsauftrag erhält. Ein Beispiel ist, dass der Rechtsanwalt zunächst nur den Auftrag erhält, die Einlassung des Beschuldigten abzugeben, nachdem daraufhin das Verfahren nicht eingestellt wird, erhält er dann denn vollen Verteidigungsauftrag. Mit N. Schneider[40] war schon vor der Klarstellung in Nr. 4100 VV durch das 2. KostRMoG davon auszugehen, dass auch in dem Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht. Zwar ist der Rechtsanwalt – teilweise – bereits erstmalig eingearbeitet, es sind jedoch für den vollen Verteidigungsauftrag weitere/darüber hinausgehende Einarbeitungstätigkeiten erforderlich. Das gilt nach der Klarstellung – "neben der Verfahrensgebühr" – erst recht. Zudem würde, wenn man eine Grundgebühr nicht gewähren würde, bei der nach Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV erforderlichen Anrechnung der für die Einzeltätigkeit verdienten Gebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV auch der darin enthaltene Anteil für die Einarbeitung in die Einzeltätigkeit[41] angerechnet, ohne dass der Rechtsanwalt dafür als Verteidiger überhaupt Gebühren verdienen würde. Letzteres wird vermieden, wenn der Rechtsanwalt auch die Grundgebühr verdient und damit die Anrechnung der Gebühr für die Einzeltätigkeit (Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV) auf Grund- und Verfahrensgebühr erfolgt.[42]

[39] Vgl. N. Schneider, RENOpraxis 2007, 82.
[40] A.a.O.
[41] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 21.
[42] S. auch N. Schneider, a.a.O.

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