Wenn der Rechtsanwalt für den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren tätig wird, erhält er seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV.[10] Dort ist eine Grundgebühr nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Systematik des VV verbietet den analogen Rückgriff auf die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV.[11] Diese ist nämlich in Teil 4 Abschnitt 1 VV geregelt. Dieser Teil erfasst nur die Vergütung des Verteidigers, Beistandes oder Vertreters im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens und im Ermittlungsverfahren[12] und nicht auch die Vergütung im Strafvollstreckungsverfahren. Diese ist gesondert in Teil 4 Abschnitt 2 VV geregelt. Die Einarbeitungstätigkeiten des Rechtsanwalts in das Strafvollstreckungsverfahren werden daher über die entstehende Verfahrensgebühr (Nrn. 4200 ff. VV) abgegolten. Dabei kann/muss der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Der Rechtsanwalt, der den Verurteilten nicht im Erkenntnisverfahren vertreten hat und sich daher stärker/umfangreicher in das Verfahren einarbeiten muss, erhält daher eine höhere Gebühr als derjenige, der den Verurteilten von Anfang an vertreten hat.[13]
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