Wenn der Rechtsanwalt für den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren tätig wird, erhält er seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV.[10] Dort ist eine Grundgebühr nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Systematik des VV verbietet den analogen Rückgriff auf die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV.[11] Diese ist nämlich in Teil 4 Abschnitt 1 VV geregelt. Dieser Teil erfasst nur die Vergütung des Verteidigers, Beistandes oder Vertreters im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens und im Ermittlungsverfahren[12] und nicht auch die Vergütung im Strafvollstreckungsverfahren. Diese ist gesondert in Teil 4 Abschnitt 2 VV geregelt. Die Einarbeitungstätigkeiten des Rechtsanwalts in das Strafvollstreckungsverfahren werden daher über die entstehende Verfahrensgebühr (Nrn. 4200 ff. VV) abgegolten. Dabei kann/muss der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Der Rechtsanwalt, der den Verurteilten nicht im Erkenntnisverfahren vertreten hat und sich daher stärker/umfangreicher in das Verfahren einarbeiten muss, erhält daher eine höhere Gebühr als derjenige, der den Verurteilten von Anfang an vertreten hat.[13]

[10] OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = JurBüro 200, 252.
[11] KG RVGreport 2008, 463; OLG Schleswig, a.a.O.; LG Berlin AGS 2007, 562; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 5 u. Vorbem. 4.2 VV Rn 30; a.A. – allerdings ohne nähere Begründung – OLG Frankfurt am Main AGS 2015, 451 = RVGreport 2015, 23 = StRR 2014, 277.
[12] BT-Drucks 15/1971, 221.
[13] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 20 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge