Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden des Antragstellers sind nicht begründet.

Die Verpflichtung des Antragstellers die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem LG zu erstatten, folgt aus § 20 S. 2 RVG i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 2 GVG.

Aus § 20 S. 1 RVG ergibt sich, dass das Verfahren vor dem verweisenden und aufnehmenden Gericht grds. einen einzigen Rechtszug darstellt. Ausnahmsweise gilt dies jedoch nicht, wenn ein Gericht das Verfahren an ein Gericht in einen niedrigeren Rechtszug verweist. Dann ist das weitere Verfahren vor dem annehmenden Gericht gem. § 20 S. 2 RVG ein neuer Rechtszug. Dies ist hier der Fall. Bei der Verweisung der Sache durch den Zivilsenat des OLG an die Familienabteilung des AG handelt es sich um eine sogenannte Diagonalverweisung, weshalb diese beiden Gerichte gebührenrechtlich keine Einheit bilden und nicht nur einmal abgerechnet werden können (vgl. Hartmann, KostG, RVG, § 20, Rn 4; a.A. nur Bayerischer VGH v. 4.2.2010 – 8 C 09.2276 [zitiert nach juris]).

Der Umfang der von dem Antragsteller zu erstattenden Kosten ergibt sich aus der Kostengrundentscheidung des Senats. Danach hat der Antragsteller die Mehrkosten zu tragen, die durch die Klage bei dem unzuständigen LG entstanden sind. Das sind sämtliche Verfahrenskosten, die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts zusätzlich entstanden sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 281, Rn 21) und somit auch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Antragsteller das zivilrechtliche Verfahren im Wege der Berufung vor dem OLG Rostock und damit vor einem weiteren unzuständigen Gericht fortgeführt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 FamFG).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 40 FamGKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

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