Sind die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Kläger auferlegt worden und werden die Kosten eines späteren Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO der Behörde auferlegt, kann der Kläger gleichwohl keine Erstattung der Kosten verlangen, die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind.

VG Berlin, Beschl. v. 23.8.2018 – 14 KE 39.18 

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