Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Auftrag zur Vertretung im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt-)Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO).

OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2018 – 10 WF 973/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge