1. Ist der Rechtsanwalt bereits im Widerspruchsverfahren und im behördlichen Ausgangsverfahren für den Mandanten tätig gewesen, dann ist auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren anzurechnen.
  2. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass eine Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im behördlichen Ausgangsverfahren ebenfalls auf die Gebühr für das Widerspruchsverfahren angerechnet wird.
  3. Es findet eine doppelte Anrechnung statt.
  4. Im Kostenfestsetzungsantrag übersehene Kostenpositionen können im Erinnerungsverfahren nicht geltend gemacht werden.

VG Stuttgart, Beschl. v. 8.12.2017 – 11 K 13886/17 

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