Bei Betragsrahmengebühren entsteht keine Zusatzgebühr. Vielmehr erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %. Die Verfahrensgebühr bleibt unberührt.
Das bedeutet, dass der Mindest- und der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % angehoben werden. Dadurch ergibt sich dann zugleich eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr.
Beispiel
Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber. Es kommt zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
In Anbetracht des Umfangs dürfte hier dann zugleich auch jeweils die Höchstgebühr anzunehmen sein. Ausgehend davon ergibt sich folgende Berechnung:
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV | 550,00 EUR | |
2. | Terminsgebühr, Nrn. 3106, 1010 VV | 663,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.233,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 234,27 EUR | |
Gesamt | 1.467,27 EUR |
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