Die Schiedsstelle erhebt Auslagen nach Nrn. 9000 bis 9009, 9013 GKG-KostVerz. (§ 117 Abs. 5 VGG). Die Auslagen werden mit ihrer Entstehung fällig (§ 118 Abs. 1 VGG).

Zustellungskosten nach Nr. 9002 GKG-KostVerz., z.B. für die Zustellung des Antrags, des Einigungsvorschlags oder des Kostenfestsetzungsbeschlusses, können wegen der Anm. zu Nr. 9002 GKG-KostVerz. i.V.m. § 117 Abs. 5 VGG nur angesetzt werden, wenn in dem Schiedsstellenverfahren mehr als zehn Zustellungen anfallen, da wertabhängige Gebühren entstehen.

Für die von der Schiedsstelle durchgeführte Beweisaufnahme können Auslagen nach Nr. 9005 GKG-KostVerz. entstehen, weil die geladenen Zeugen und Sachverständigen nach dem JVEG zu entschädigen bzw. zu vergüten sind (§ 123 Abs. 1 VGG). Die Entschädigung und Vergütung ist durch die Aufsichtsbehörde festzusetzen (§ 123 Abs. 2 VGG).[3] Gegen diese Festsetzung kann der Zeuge oder Sachverständige die gerichtliche Festsetzung bei dem AG beantragen, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde eingerichtet ist (§ 123 Abs. 3 S. 1, 2 VGG). Das Verfahren ist gebührenfrei, eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 123 Abs. 3 S. 5 VGG).

[3] Insoweit ist der Wortlaut von § 123 Abs. 2 VGG missverständlich, da er nur von Entschädigung spricht, aber auch die Vergütung der Sachverständigen ist durch die Aufsichtsbehörde festzusetzen.

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