Verfahren vor den Arbeitsgerichten in Beschlussverfahren sind gerichtsgebührenfrei, weil das GKG insoweit keine Gebühren vorsieht. Verfahren, für die keine Gerichtskosten vorgesehen sind, sind gebührenfrei (arg. e § 3 Abs. 2 GKG).

Anders verhält es sich bei einer Beschwerde gegen den Gegenstandswert. Hier ist eine Gebühr i.H.v. 50,00 EUR vorgesehen (§ 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8611 GKG-KostVerz.).

Unzutreffend ist allerdings die Kostenentscheidung. Im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist § 97 ZPO nicht anwendbar, abgesehen davon, dass nach § 33 Abs. 9 S. 2 RVG eine Kostenerstattung ohnehin ausgeschlossen ist.

Norbert Schneider

AGS 10/2015, S. 461 - 462

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