Die Beteiligten hatten sich in einem familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren vor dem OLG in der Hauptsache geeinigt und hinsichtlich der Kosten vereinbart, dass diese in beiden Instanzen gegeneinander aufhoben werden.

Auf der Basis des mit Beschluss des OLG festgesetzten Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 8.148,00 EUR wurden gegen den Antragsgegner zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1224 FamGKG-KostVerz. mit einem Gesamtbetrag von 444,00 EUR festgesetzt, wobei der Antragsgegner sowohl als Antragsschuldner wie auch als Übernahmeschuldner jeweils hälftig in Anspruch genommen wurde, nachdem der Antragstellerin für die Beschwerdeinstanz mit Beschluss des OLG ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.

Gegen den Kostenansatz bzw. die Kostenrechnung wendet sich der Antragsgegner mit seiner beim OLG eingegangenen Erinnerung, mit der geltend gemacht wird, dass der Antragsgegner nur die Hälfte der Gerichtskosten (222,00 EUR) zu tragen habe. Zur Begründung wurde ursprünglich vorgetragen, dass die Antragstellerin freiwillig die Hälfte der Gerichtskosten übernommen habe und sie diese deshalb trotz der bewilligten Verfahrenskostenhilfe tragen müsse. Schließlich wurde die Meinung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG vorliegen würden, weil das Gericht den Vergleich vorgeschlagen habe und die Kostenregelung auch in der Sache unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens gerechtfertigt sei.

Die Bezirksrevisorin des OLG hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt und darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG nicht vorliegen.

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