Der Beschwerdeführer war der Klägerin im Verfahren vor dem SG im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren endete ohne eine mündliche Verhandlung durch Vergleich mit entsprechendem Feststellungsbeschluss unter Hinweis nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO.

In seiner Kostenrechnung hat der Beschwerdeführer die Festsetzung von 690,20 EUR für das Klageverfahren beantragt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV 170,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 200,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV 190,00 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 110,20 EUR
Gesamtsumme 690,20 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich folgende Vergütung festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV 170,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 i.V.m. 1000 VV  190,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7001, 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 72,20 EUR
Gesamtbetrag 452,20 EUR

Zur Begründung ist ausgeführt, die Terminsgebühr könne nicht entstehen, da ein Vergleich geschlossen worden sei. Mit der (fiktiven) Terminsgebühr wolle der Gesetzgeber nur die unstreitigen Erledigungen fördern, die in dieser Nummer ausdrücklich aufgeführt seien. Hierzu gehöre der Vergleich nicht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Nr. 3106 VV sei im Lichte des Art. 3 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie wie die Vorschrift der Nr. 3104 VV die Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr in Fällen des Schriftsatzvergleiches zulasse, da kein Grund dafür ersichtlich sei, die sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Wertgebühren entstünden und für die deshalb nach Nr. 3104 VV fiktive Terminsgebühren entstünden, anders zu behandeln als die sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstünden. Bei der gleichwohl im Wortlaut unterschiedlichen Normierung der beiden Fälle handele es sich um ein gesetzgeberisches Versehen. Dies folge aus der eindeutigen Aussage in der Begründung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, wo der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der bisherigen Gesetzesfassung um eine missverständliche Regelung handele. Die Neufassung des Gesetzes habe also insoweit lediglich klarstellende Funktion. Die bisherige Rspr. sei überholt und nicht mehr zu halten. Der Kostenprüfungsbeamte hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt unter Hinweis auf die Rspr. des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG.

Das SG hat die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, ebenfalls mit Hinweis auf die Rspr. des Schleswig-Holsteinischen LSG v. 14.11.2007 (L 1 B 513/07 R SK) und Teile der Entscheidung wörtlich zitiert. Andere LSG würden ebenso entscheiden. Zwar sei die Nr. 3106 VV durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab 1.8.2013 geändert worden. Diese Regelung sei jedoch wegen der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die anwaltliche Beiordnung vor dem 1.8.2013 erfolgt sei.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt.

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