Gegen die Entscheidung, mit der im Rahmen bewilligter VKH/PKH aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (entspricht § 120a ZPO) der Wegfall der laufenden Ratenzahlungsverpflichtung eines Verfahrensbeteiligten angeordnet wird, ist der diesem beigeordnete Rechtsanwalt nicht beschwerdebefugt.
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