Der Klägerin ist durch Beschluss des LG für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe gewährt worden mit der Maßgabe, dass auf die Prozesskosten keine Zahlungen zu leisten waren. Auf die sodann erhobene Klage und die im Anschluss an die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme erfolgten Vergleichsverhandlungen hat das LG durch Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zu Stande gekommen ist, wonach der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 5.125,00 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR zahlt und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Nach vorangegangenem Hinweis hat das LG – Rechtspflegerin – den Bewilligungsbeschluss dahin abgeändert, dass die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen von der klagenden Partei geschuldeten Beträge in Höhe von 1.029,67 EUR angeordnet wurde. Die Klägerin hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, welche das LG unter Nichtabhilfe vorgelegt hat.

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