Ob es sich beim Gnadenverfahren um ein strafrechtliches Verfahren handelt oder ob der Verwaltungsbereich überwiegt, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Der Antrag auf Straferlass im Gnadenverfahren ist zwar thematisch dem Strafrecht zuzuordnen, stellt jedoch nach überwiegender Ansicht eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit dar.[39] Daher fällt das Gnadenverfahren auch nicht unter die vergütungsrelevante Vorschrift für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung, sondern ist in Nr. 4303 VV, also in Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten) geregelt. Sie fällt in jeder eigenen Gnadensache erneut an.[40] Innerhalb eines laufenden Gnadenverfahrens deckt sie jedoch die Vertretung im gesamten Gnadenverfahren (auch über mehrere Instanzen gegebenenfalls) ab.[41] Als "Einzeltätigkeit" kann im Gnadenverfahren auch keine Grundgebühr entstehen (siehe Begründung oben, II. 1.).[42] Die Gebühr bewegt sich in einem Rahmen von 30,00 bis 300,00 EUR (bis 31.7.2013: 25,00 EUR bis 250,00 EUR). Der beigeordnete Rechtsanwalt sollte bis zum 31.7.2013 einen Festbetrag i.H.v. 110,00 EUR erhalten. Dabei war jedoch übersehen worden, dass in einer Gnadensache keine Beiordnung möglich ist. Hier kann lediglich Beratungshilfe beantragt werden. Mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.8.2013[43] wurde die Gebühr des beigeordneten Verteidigers gestrichen. In diesem Zusammenhang war jedoch von jeher zu beachten, dass das Gnadengesuch keiner besonderen Form und Sachkunde bedarf und daher von dem Rechtsuchenden zunächst auch selbst gestellt werden kann.[44]

[39] AG Köln NJW-Spezial 2009, 29.
[40] Burhoff, a.a.O., VV 4303, Rn 7; Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2006, Teil 15, Rn 787.
[41] Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2006, Teil 15, Rn 784.
[42] Burhoff, a.a.O., VV 4303, Rn 12.
[43] BGBl I, 2586 v. 29.7.2013.
[44] AG Köln, Beschl. v. 16.9.2008 – 363 UR II 200/08; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe, Rn 130.

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