Der Beschwerdegegner vertrat die damaligen Kläger in einem Klageverfahren vor dem SG, das schließlich durch Klagerücknahme erledigt wurde. Die Klagepartei bestand aus zwei Streitgenossen, wobei der Beschwerdegegner nur einer Streitgenossin (im Folgenden: StrG 1) im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet wurde. Im Hinblick auf den zweiten Streitgenossen (im Folgenden: StrG 2) ist offenbar unklar, wie dessen Verhältnis zum Beschwerdegegner konkret ausgestaltet war, insbesondere, ob ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners gegen StrG 2 entstanden ist.

Die Urkundsbeamtin beim SG sprach dem Beschwerdegegner die Hälfte der beantragten Vergütung (darunter eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr) zu (262,40 EUR). Die Reduktion auf die Hälfte begründete sie sinngemäß damit, der Beschwerdegegner habe zwei Streitgenossen vertreten, wobei er aber nur StrG 1 beigeordnet worden war. Daher dürfe der Staatskasse nur die Hälfte der Gesamtkosten aufgebürdet werden.

Auf die Erinnerungen sowohl des Beschwerdegegners als auch der Staatskasse hat der Kostenrichter beim SG die Vergütung auf insgesamt 464,10 EUR festgesetzt, was dem Erinnerungsantrag des Beschwerdegegners entsprochen hat. Die Erinnerung der Staatskasse hat er in vollem Umfang zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatskasse. Diese trägt zur Begründung vor, sie habe dem Beschwerdegegner nur den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV zu leisten. Wegen aller anderen Vergütungskomponenten einschließlich der Terminsgebühr, so die Staatskasse sinngemäß, müsse sich der Beschwerdegegner an StrG 2 halten.

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