Im Scheidungsverfahren (Wert Ehesache 10.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 4.000,00 EUR) korrespondieren die Rechtsanwälte der Eheleute zum Zwecke des Abschlusses einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Zugewinn (Wert: 20.000,00 EUR). Nach mehreren gewechselten Schriftsätzen steht die Endfassung des Vergleichs fest, mit der beide Eheleute einverstanden sind. Diese Fassung wird sodann im Termin vorgelegt und als Scheidungsfolgenvergleich protokolliert.

Daraufhin rechnet der Anwalt wie folgt ab:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 14.000,00 EUR) 735,80 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3101 Nr. 2, 3100 VV    
  (Wert: 20.000,00 EUR) 452,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 34.000,00 EUR   1.079,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert: 34.000,00 EUR)   996,00 EUR
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV    
  (Wert: 14.000,00 EUR)   849,00 EUR
5. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.850,40 EUR  
6. Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %)   541,58 EUR
Endsumme 3.391,98 EUR

Es kommt hiernach zum Vergütungsprozess. Das Gericht ist der Auffassung, die Terminsgebühr dürfe nur aus dem Wert von Scheidung und Versorgungsausgleich abgerechnet werden. Eine Terminsgebühr aus dem Wert des Zugewinnausgleichs sei nicht entstanden, da im Termin der Vergleich lediglich protokolliert worden sei und damit der Ausschlusstatbestand der Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV vorliege. Besprechungen seien zwischen den Anwälten zuvor nicht geführt worden; abgesehen davon hätten solche Besprechungen auch nicht zur Terminsgebühr geführt, da hinsichtlich des Zugewinns kein Klageauftrag bestanden habe.

Danach ergäbe sich folgende Abrechnung:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 14.000,00 EUR) 735,80 EUR  
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3101 Nr. 2, 3100 VV    
  (Wert: 20.000,00 EUR) 452,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 34.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert: 14.000,00 EUR)   679,20 EUR
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV    
  (Wert: 14.000,00 EUR)   849,00 EUR
5. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.627,20 EUR  
6. Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %)   499,17 EUR
Endsumme 3.126,37 EUR

Die Abrechnung des Anwalts ist zutreffend.

Es ist eine 1,2-Terminsgebühr angefallen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anwälte zuvor den Vergleich besprochen haben und dadurch bereits eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV ausgelöst worden ist.

Der Anwalt hat an einem Verhandlungstermin teilgenommen. In diesem Verhandlungstermin ist ein Vergleich auch über den Mehrwert geschlossen worden, sodass Gegenstand des Termins auch der Mehrwert war.

Die Ausnahme der Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV liegt nicht vor. Danach wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst, wenn die Anwälte lediglich eine Einigung der Parteien protokollieren. Hier ist nicht lediglich eine Einigung protokolliert worden. Das ergibt sich schon daraus, dass vor der Protokollierung noch gar keine Einigung zustande gekommen war. Es bestanden nämlich lediglich Absichtserklärungen, einen entsprechenden Vergleich zu schließen. Der Vergleich war formbedürftig (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB), sodass er erst mit der Protokollierung zustande gekommen ist. Von daher hat der Anwalt an der Einigung – zumindest durch die Protokollierung – mitgewirkt, sodass er nicht eine bereits bestehende Einigung lediglich protokolliert hat. Abgesehen davon handelte es sich nicht lediglich um eine Einigung der Parteien; der Anwalt hatte an der Einigung mitgewirkt.

Letztlich würde sich die Terminsgebühr auch aus Anm. Abs. 1 Nr. 3104 VV ergeben. Bereits der bloße Abschluss eines schriftlichen Vergleichs – und das war hier gegeben – reicht aus, um die Terminsgebühr auszulösen. Das gilt auch, wenn in den Vergleich nicht anhängige Gegenstände mit einbezogen werden.[1] Wenn aber schon der bloße schriftliche Vergleich, dessen Zustandekommen lediglich noch nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, die Terminsgebühr auslöst, dann muss dies erst recht gelten, wenn der Vergleich im Termin protokolliert wird.

Konsequenterweise ist ja auch eine Einigungsgebühr entstanden, da der Anwalt an dem Vergleich mitgewirkt hat. Wenn die Auffassung des Rechtspflegers zutreffend wäre, dass hier lediglich eine Einigung der Parteien protokolliert worden wäre, dann wäre auch keine Einigungsgebühr angefallen, da diese nur bei Mitwirkung des Anwalts entsteht.

[1] OLG Saarbrücken AGS 2010, 161 = ErbR 2010, 162 = MDR 2010, 720 = JurBüro 2010, 302 = NJW-Spezial 2010, 188 = AGkompakt 2010, 29.

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