Dem Erinnerungsführer steht keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV zu, weil in dem Termin nicht über die Anordnung der Untersuchungshaft i.S.d. genannten Vorschrift "verhandelt" worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit dem Erfordernis des Verhandelns erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von Nr. 4102 VV erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird; die Terminsgebühr entsteht demnach nur, wenn sich an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft anschließt, mit anderen Worten, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die bloße Verkündung des Haftbefehls (vgl. KG, Beschl. v. 22.6.2006–4 Ws 168/05 – m. w. Nachw.). Der Verteidiger muss also im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (vgl. KG a.a.O. m. w. Nachw.). Das war hier nicht der Fall.

Entgegen seiner Rechtsauffassung hat der Erinnerungsführer nicht an einer richterlichen Vernehmung i.S.d. Nr. 4102 Nr. 1 VV teilgenommen. Zwar hat der zuständige Richter den auf Grund eines Haftbefehls ergriffenen Beschuldigten über den Gegenstand der Beschuldigung "zu vernehmen" (§ 115 Abs. 2 StPO); hierbei ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 115 Abs. 3 S. 1 StPO), und ihm Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen (§ 115 Abs. 3 S. 2 StPO). Der zuständige Richter hat mit anderen Worten also stets ein "Vernehmungsangebot" zu unterbreiten. Dies macht den Haftbefehlsverkündungstermin jedoch nicht zum gerichtlichen Vernehmungstermin i.S.d. Nr. 4102 Nr. 1 VV. Denn ansonsten würde die vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis des Verhandelns in Nr. 4102 Nr. 3 VV bezweckte Regelung ins Leere laufen.

Im Ergebnis ebenso hat es offenbar auch der Erinnerungsführer vor dem verfahrensgegenständlichen Termin selbst gesehen. Eine richterliche Vernehmung war nicht bezweckt. Der Erinnerungsführer hatte dem Festnahmebericht zufolge bei der Festnahme erklärt, dass "sein Mandant keinerlei Angaben zum Tatvorwurf machen wird", und im Meldeschriftsatz vom selben Tage mitgeteilt, dass der Beschuldigte "der Verkündung eines Haftbefehls zu dem vorbezeichneten Geschäftszeichen entgegensieht".

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