Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass das Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei dazu verurteilt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt einsetzbares Vermögen i.S.v. § 115 ZPO dar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind.

OLG Celle, Beschl. v. 20.3.2009–2 U 121/08

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