Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass das Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei dazu verurteilt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt einsetzbares Vermögen i.S.v. § 115 ZPO dar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen