Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil der Beklagte in Form des ihm gegen die Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruches über einsetzbares Vermögen verfügt, nachdem der Senat mit Beschl. v. 2.2.2009 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat.

Verurteilt ein Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auch dazu, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt der hieraus resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch einsetzbares Vermögen i.S.v. § 115 ZPO dar (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rn 49 b). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind (Zöller/Philippi, a.a.O.). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte indes nicht dargelegt.

Die vorgenannte Bewertung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass es weder die Gewährung von Prozesskostenhilfe noch eine ordnungsgemäße Insolvenzverwaltung erfordern, dass die Insolvenzmasse zulasten der Staatskasse erhöht wird (vgl. OLG Dresden ZIP 2004, 187 f.).

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