Das AG hat einen Anspruch des klagenden Rechtsanwalts auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bejaht. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei hier aus Sicht des Geschädigten bei Beauftragung/erstmaligem Tätigwerden zunächst erforderlich und zweckmäßig. Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liege i.d.R. Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden könne, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten berge (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., 2023, § 249 Rn 57). Lediglich dann, wenn ein Schadensfall vorliege, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar sei, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers bestehe, wäre eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen (BGH, Urt. v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, NJW 1995, 446). Ein derartiger Sachverhalt sei hier nicht gegeben. Die nach diesen Grundsätzen bestehende Ersatzpflicht entfalle auch nicht, weil der Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig geworden sei (Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn 57), soweit ein rechtsunkundiger Geschädigter die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte. Dem Kläger war es insbesondere nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen.

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