Das BVerfG stellt klar, dass eine pauschale Aussage nicht getroffen werden kann. Stattdessen ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen. Indem die Verfassungsrichter den altbekannten Selbstzahlervergleich anführen und in diesem Zusammenhang auf eine Einzelfallprüfung abstellen und ausdrücklich eine pauschale Beurteilung ausschließen, folgen sie im Grunde der bisher einschlägigen Rspr. Danach sei eine Evidenzprüfung dahingehend anzustellen, "ob der bemittelte Rechtsuchende vom Recht der aktiven Verfahrensbeteiligung in Form (anwaltlicher) Unterstützung für das Widerspruchsverfahren vernünftigerweise Gebrauch machen würde." Diese Frage könne "nicht pauschal verneint werden", sondern hänge "von den Umständen des Einzelfalls ab". Ein kostenbewusster Rechtsuchender werde dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte brauche oder selbst dazu in der Lage sei. Das Verfassungsgericht zieht hierbei einen Vergleich zu den Regeln der Kostenerstattung im Sozialrecht heran. Danach ist die Einschaltung eines Anwalts für den obsiegenden Rechtsuchenden im Ergebnis "kostenlos", wenn die Hinzuziehung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung nach höchstrichterlicher Rspr. dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen.

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