Der Rechtspfleger darf im Kostenfestsetzungsverfahren innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Betrag zugrunde gelegten Sachverhalts einen Positionsaustausch dahin vornehmen, dass er statt einer geforderten, aber nicht entstandenen Gebühr eine andere, nicht zur Festsetzung angemeldete, aber angefallene Gebühr festsetzt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2022 – 6 W 68/22

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