Nach Auffassung des OLG Brandenburg kann dahinstehen, ob dem Beklagten in seinem Nachfestsetzungsantrag tatsächlich ein Schreibfehler unterlaufen ist. Denn seiner Prozessbevollmächtigten sei für das Betreiben des Geschäfts im Rahmen des Rechtsstreits eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in derselben Höhe wie die beantragte Geschäftsgebühr angefallen.

Diese Verfahrensgebühr habe der Rechtspfleger festsetzen dürfen, auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese nicht beantragt habe. Das Kostenfestsetzungsverfahren sei zwar ein antragsabhängiges Verfahren mit der Folge, dass der Rechtspfleger gem. § 308 Abs. 1 ZPO über den von dem Antragsteller gestellten Antrag keine hinausgehende Festsetzung vornehmen dürfe. Allerdings sei der Rechtspfleger – so fährt das OLG Brandenburg fort – innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des den Betrag zugrunde gelegten Sachverhaltes berechtigt, einen Positionsaustausch dahin vorzunehmen, dass statt einer geforderten, aber nicht entstandenen Gebühr eine andere, nicht zur Festsetzung angemeldete, aber angefallene Gebühr berücksichtigt werden konnte. Wenn diese Voraussetzungen – wie hier – erfüllt worden seien, liege ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht vor.

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