Obwohl es sich bei den auf die Staatskasse übergegangenen PKH-Anwaltskosten des Beklagtenvertreters um außergerichtliche Kosten handelt, ist gegen deren Ansatz gem. § 59 Abs. 2 RVG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gegeben. Der Klägervertreter wird deshalb gegen den Ansatz der PKH-Anwaltskosten des Beklagen Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG einlegen. Erfolgversprechend ist sie allerdings nur insoweit, als der Kostenbeamte mehr als 7/10 der PKH-Anwaltskosten des Beklagtenvertreters gegen den Kläger angesetzt hat.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 9/2022, S. 397 - 399

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