In dem in den Gerichtskostenansatz eingestellten übergegangenen Anspruch der Staatskasse war auch die Hälfte der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.H.v. 199,20 EUR (davon 1/2 mit 99,60 EUR) nebst Umsatzsteuer enthalten. Insoweit hat das OLG München der Erinnerung stattgegeben. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin diese Terminsgebühr angefallen wäre. Es hätten weder Termine oder Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV stattgefunden noch habe unter Mitwirkung der Rechtsanwältin ein gerichtlicher Termin stattgefunden. Das FamG habe auch nicht im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden.

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