Die Abgrenzung der Verfahrensgebühr von der Grundgebühr Nr. 6200 VV ist m.E. zutreffend. Es folgt m.E. schon aus Stellung der Grundgebühr in Teil 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Teil 6 VV – Allgemeine Gebühren –, dass die Grundgebühr nur einmal im gesamten Disziplinarverfahren entstehen kann (vgl. i.Ü. auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 6202 VV Rn 20 und Nr. 6203 VV Rn 8).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 9/2021, S. 404

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