Gem. § 50 WEG sind für die beklagten Wohnungseigentümer nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass eine gesonderte Vertretung der Wohnungseigentümer WE 3 und 4 aus mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängenden Gründen geboten gewesen wäre.[3]

Somit sind auf Beklagtenseite nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, die sich fiktiv so berechnen, als hätte dieser Rechtsanwalt sämtliche beklagten Wohnungseigentümer 3 bis 10 vertreten. In diesem Falle wären folgende Anwaltskosten entstanden:

 
 
  Fiktive Anwaltskosten  
1. 1,3 + 2,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV 510,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 180,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 113,60 EUR
  Gesamt 823,60 EUR
[3] S. BGH AGS 2021, 406 [Hansens].

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