Gem. § 50 WEG sind für die beklagten Wohnungseigentümer nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass eine gesonderte Vertretung der Wohnungseigentümer WE 3 und 4 aus mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängenden Gründen geboten gewesen wäre.[3]
Somit sind auf Beklagtenseite nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, die sich fiktiv so berechnen, als hätte dieser Rechtsanwalt sämtliche beklagten Wohnungseigentümer 3 bis 10 vertreten. In diesem Falle wären folgende Anwaltskosten entstanden:
Fiktive Anwaltskosten | ||
1. | 1,3 + 2,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV | 510,00 EUR |
(Wert: 2.000,00 EUR) | ||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 180,00 EUR |
(Wert: 2.000,00 EUR) | ||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
4. | 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 113,60 EUR |
Gesamt | 823,60 EUR |
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