Der gesetzlichen Terminologie nach hat die Anrechnung im nachfolgenden Verfahrensabschnitt zu erfolgen: "auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens".

Aus dem Wahlrecht des Rechtsanwalts folgt aber auch, dass die Anrechnung nicht zwingend in der letzten Angelegenheit, respektive im Klageverfahren erfolgen muss. Absolut zweckmäßig und der Übersicht dienend dürfte es jedoch sein, die Anrechnung der Vorverfahrensgebühr im streitigen Verfahren vorzunehmen. Die erst entstandene Tätigkeitsgebühr ist demnach in voller Höhe abzurechnen und sodann auf die nachfolgende später entstehende Gebühr anzurechnen. Bei Entstehung der ersten Gebühr im Vorverfahren ist zumal auch noch nicht klar, ob es zu einer weiteren Vertretung und damit einer Anrechnung kommen wird.

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