Nach std. Rspr. des OLG Schleswig umfasst eine in einem Strafverfahren nach § 140 StPO erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger gegebenenfalls auch ohne Weiteres die Abwehr von im Adhäsionsverfahren gegen den jeweiligen Angeklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Ersatzansprüchen. Dem Senat ist bekannt, dass diese Frage kontrovers diskutiert und in der obergerichtlichen Rspr. durchaus auch unterschiedlich gesehen wird. Auch die von den jeweiligen Auffassungen zur Stützung vorgebrachten Argumente sind dem Senat bekannt. Er hat sich dafür entschieden, die Beiordnung als Pflichtverteidiger als auch die Abwehr von Ansprüchen im Adhäsionsverfahren umfassend anzusehen. Da von den Obergerichten in dieser Diskussion neue Argumente nicht vorgebracht werden, sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner Auffassung und seiner Rspr. abzuweichen.

Vor Erlass dieser Entscheidung hat der Senat mit dem für den LG Kiel zuständigen II. Strafsenat Kontakt aufgenommen und dort die Frage vorgelegt, wie dieser Senat in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden würde. Der II. Strafsenat des OLG Schleswig hat mitgeteilt, dass er die entsprechende Frage im gleichen Sinne beantworte und ebenfalls keine Veranlassung sehe, seine Rspr. zu ändern.

Die Frage, ob es – jedenfalls aus Sicht der Strafverteidiger – sinnvoll wäre, wegen des bekannten Streits um den Umfang der Beiordnung im Einzelfall immer auf einer Erstreckung der Beiordnung durch Beschluss zu bestehen, mag offen bleiben. Jedenfalls wäre es aus Sicht des Senats für alle mit dem Verfahren der Kostenfestsetzung befassten Personen sicher hilfreich und ressourcenschonend, wenn man sich insoweit an der Rspr. des für Schleswig-Holstein zuständigen OLG orientierte.

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