Für die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO) durch das zentrale Vollstreckungsgericht entstehen keine Gerichtskosten.

Der Anwalt erhält Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 VV. Es handelt sich bei dem Verfahren nach § 882e ZPO stets um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 17 RVG), sodass die Gebühren und auch Auslagen (z. B. Nr. 7002 VV) gesondert geltend gemacht werden können.

Autor: von Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS, S. 377 - 381

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