Für die Eintragung einer Arrest- oder Sicherungshypothek in das Grundbuch (§§ 867, 932 ZPO) gilt seit dem 1.8.2013 das GNotKG. Danach entsteht eine 1,0-Eintragungsgebühr nach Nr. 14121 GNotKG-KostVerz. Es gilt Tabelle B zu § 34 GNotKG. Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag der Schuld. Die Eintragungskosten stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO dar.

 

Beispiel

Beantragt wird die Eintragung einer Arresthypothek über 30.000,00 EUR.

An Gerichtsgebühren entstehen:

 
1,0-Eintragungsgebühr, Nr. 14121 GNotKG-KostVerz.  
Wert 30.000 EUR, Tabelle B 125,00 EUR

Im Übrigen ist zu beachten, dass auch Eintragungen in das Grundbuch, die aufgrund einer einstweiligen Verfügung erfolgen (§ 941 ZPO), nicht gebührenfrei sind (Vorbem. 1.4 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG-KostVerz.).

Wird neben der Eintragung zugleich ein Grundbuchauszug beantragt, gelten nunmehr Nrn. 17000, 17001 GNotKG-KostVerz., sodass 10,00 EUR für einen unbeglaubigten Auszug und 20,00 EUR für einen beglaubigten Auszug zu zahlen sind.

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