Handelt es sich um eine Zivilsache, entstehen für die Arrestverfahren nach §§ 916 ff. ZPO Verfahrensgebühren nach Nr. 1410 ff. GKG-KostVerz. Ist eine Familienstreitsache betroffen (§ 119 Abs. 2 FamFG), gelten die Nrn. 1420 ff. GNotKG-KostVerz. Inhaltliche Änderungen sind durch das 2. KostRMoG nicht erfolgt, jedoch haben sich die Gerichtsgebühren wegen der Anpassung der Gebührentabellen von GKG und FamGKG entsprechend erhöht.

Wird in dem Arrestverfahren zugleich ein Pfändungsbeschluss erlassen, entsteht zusätzlich die Gebühr der Nr. 2111 GKG-KostVerz. i.H.v. 20,00 EUR. In Arrestsachen wegen einer Familienstreitsache gilt Nr. 2111 GKG-KostVerz. wegen Vorbem. 1.8 FamGKG-KostVerz.

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