Der Anwalt erhält für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft oder wegen der Anordnung der Erzwingungshaft eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Dabei ergibt sich aus der Anm. zu Nr. 3310 VV eindeutig, dass die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entsteht. Es handelt sich bei den Verfahren zudem stets um besondere Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG), sodass auch die Postpauschale der Nr. 7002 VV gesondert geltend gemacht werden kann. Muss die Vermögensauskunft nach § 802d ZPO erneut abgegeben werden, entstehen die Gebühren gesondert.[7]

Für den Gegenstandswert gilt § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, sodass der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Vollstreckungskosten) zugrunde zu legen ist, jedoch darf der Gegenstandswert 2.000,00 EUR nicht übersteigen.

 

Beispiel 1

Der Anwalt beantragt die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Der zu vollstreckende Betrag beträgt einschließlich der Nebenforderungen 5.000,00 EUR.

An Anwaltskosten sind entstanden:

 
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 2.000 EUR) 45,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 9,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19% aus 54,00 EUR) 10,26 EUR
Gesamt 64,26 EUR

Daneben fallen gesonderte Gerichtsvollzieherkosten, aber keine Gerichtskosten an. Die Begrenzung des Gegenstandswerts folgt aus § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.

 

Beispiel 2

Der Anwalt beantragt die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. An dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher nimmt der Anwalt teil. Der zu vollstreckende Betrag beträgt einschließlich der Nebenforderungen 5.000,00 EUR.

An Anwaltskosten sind entstanden:

 
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 2.000,00 EUR 45,00 EUR
0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV (Wert: 2.000 EUR) 45,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 18,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19% aus 108,00 EUR) 20,52 EUR
Gesamt 128,52 EUR

Daneben fallen gesonderte Gerichtsvollzieherkosten, aber keine Gerichtskosten an. Die Begrenzung des Gegenstandswerts folgt aus § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.

[7] Hk-ZV/Sternal § 802d ZPO Rn 27.

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