Der Anwalt erhält für die Verfahren nach § 733 ZPO Gebühren nach Nr. 3309, 3310 VV, weil es sich um eine Vollstreckungshandlung handelt. Hingegen entstehen für die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 724, 725 ZPO) keine gesonderten Gebühren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG), da in diesen Fällen nur eine mit dem Hauptverfahren zusammenhängende Tätigkeit vorliegt. Ist eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO zu erteilen, entstehen gleichfalls keine gesonderten Gebühren, wenn der Anwalt nur die Titelumschreibung veranlassen muss. Hat hingegen der Rechtsnachfolger den Auftrag zur Erteilung der qualifizierten Klausel erteilt, entstehen Gebühren nach Nr. 3309, 3310 VV.[2]

 

Beispiel

Beantragt wird die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) in einer Zivilsache. Der Wert beträgt 9.000,00 EUR.

Die Gerichtskosten betragen

 
Verfahrensgebühr, Nr. 2110 GKG-KostVerz. 20,00 EUR
Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit  
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 9.000 EUR) 152,10 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19% aus 172,10 EUR) 32,70 EUR
Gesamt 204,80 EUR
[2] Zöller/Stöber § 727 ZPO Rn 39.

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