Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung[6] ist mit Wirkung vom 1.1.2013 an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) getreten. Zuständig für deren Abnahme beim Schuldner ist der Gerichtsvollzieher. Gerichtsgebühren entstehen hierfür nicht. Muss jedoch wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Anordnung der Erzwingungshaft beantragt werden (§ 802g ZPO), entsteht hierfür eine Festgebühr von 20,00 EUR nach Nr. 2113 GKG-KostVerz.

[6] Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 –ZwVollStrÄndG (BGBl. I 2009, 2258).

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